Hamburgische Bürgerschaft

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Bürgerschaft – Landesparlament und Kommunalvertretung

Hamburg ist eines der Länder der Bundesrepublik Deutschland – und zugleich eine Kommune. Deshalb ist die Hamburgische Bürgerschaft nicht nur das Landesparlament, sondern nimmt auch die für eine Kommunalvertretung typischen Aufgaben wahr. Sie verabschiedet nicht nur Landesgesetze und beschließt den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg, sondern beschäftigt sich auch unter anderem mit Bebauungsplänen oder mit Tarifen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe.

Stellung

Die Bürgerschaft ist neben dem Senat und dem Verfassungsgericht eines der drei Verfassungsorgane und das einzige, dessen Vertreter direkt vom Volke gewählt werden. Das heißt, in der Bürgerschaft wird die Bevölkerung durch die gewählten Abgeordneten vertreten. Jeder Bürgerschaftsabgeordnete repräsentiert die Hamburger Bevölkerung.

Zusammensetzung

Die 121 Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft werden in freier und geheimer Wahl gewählt. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge Dritter gebunden. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes. Mit ihrer Wahl übernehmen sie die Verpflichtung, die politischen Interessen des Volkes zu vertreten. An der Spitze der Bürgerschaft stehen die Präsidentin oder der Päsident und die Vizepräsidentinnen und -präsidenten, die von den Abgeordneten gewählt werden und jeweils einer der in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen angehören.

Aufgaben der Bürgerschaft

Weil Hamburg nicht nur ein Bundesland, sondern gleichzeitig auch eine Kommune ist, befasst sich die Bürgerschaft nicht nur mit staatlichen, sondern auch mit kommunalen Aufgaben. Die wichtigsten Funktionen der Bürgerschaft sind:

  • die Gesetzgebung,
  • die Wahl des Ersten Bürgermeisters,
  • die Bestätigung der weiteren Senatsmitglieder,
  • die Kontrolle des Senats und
  • die Beschlussfassung über den Haushalt.

Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin

Die Bürgerschaft wählt den Ersten Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Der Wahl gehen – sofern eine Fraktion nicht über die absolute Mehrheit verfügt – Verhandlungen der Parteien über eine Koalition, Kooperation oder Duldung voraus. In dem daraus entstehenden Vertrag werden die Regierungsziele festgeschrieben und eine verlässliche dauerhafte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Bürgerschaft gesucht.

Berufung des Senats

Nach der Wahl und der Vereidigung beruft die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister die weiteren Mitglieder des Senats. Diese müssen von der Bürgerschaft bestätigt werden.

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Quelle: www.hamburgische-buergerschaft.de